WUSSTEN SIE SCHON…?

An dieser Stelle möchten wir Ihnen anhand einiger typischer, aus unserer Erfahrungspraxis häufig auftretender Situationen und Fallkonstellationen einige Besonderheiten des gewerblichen Rechtschutzes anschaulich vermitteln.

Falls im Zusammenhang mit diesen Artikeln irgendwelche Fragen auftreten sollten, stehen Ihnen die Patentanwälte unserer Kanzlei für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.kein

Kein Vorbenutzungsrecht für Produktnamen

Ein Unternehmen A vertreibt in Deutschland seit geraumer Zeit Produkte unter dem Namen X-Produkt. Dieses Zeichen wird in der Werbung umfangreich benutzt, und ist im Markt gut eingeführt. A hat es aber versäumt – aus Kostengründen oder aus Unkenntnis über die Rechtslage –, dieses Zeichen als Marke zu registrieren.

Geraume Zeit später meldet ein anderes Unternehmen B das identische Zeichen X-Produkt für identische Waren zur Marke an, und erlangt eine Registrierung der Marke.

Unternehmen B kann nun Unternehmen A aus der registrierten Marke in Anspruch nehmen. B kann A zukünftig die weitere Benutzung des Zeichen X-Produkt für diese Waren verbieten.

Merke: Es bestehen keine Vorbenutzungsrechte an Marken.

Rechtshinweis: In anderen Ländern als in Deutschland können bei gleichem Sachverhalt unterschiedliche Regelungen gelten. Auch können bei nur geringfügigen Variationen des Sachverhaltes andere rechtliche Schlussfolgerungen zu treffen sein.

Patentrecht: Kein Patentschutz bei Vorveröffentlichung

Neu entwickelte Produkte oder Verfahren können durch Erlangung eines Patentes für maximal 20 Jahre monopolisiert werden. Das Patent schützt eine Neu-Entwicklung oder Entwicklungsergebnisse vor Nachahmungen.

Ein Patent kann nach geltender deutscher Gesetzeslage nur erteilt werden, wenn der zum Patent angemeldete Gegenstand vor der Anmeldung beim Patentamt neu ist. Er darf nicht bereits vorher der Öffentlichkeit vorgestellt worden sein.

In unserer Beratungspraxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten ein Produkt patentieren möchten, welches der Öffentlichkeit oder einem Kunden vorgestellt worden ist, zum Beispiel auf einer Messe.

Häufig wird der Erfinder erst von einem Kunden darauf aufmerksam gemacht, wie „Das ist aber eine gute Idee! Haben Sie das patentiert?“.

Dann ist es in der Regel schon zu spät. Allenfalls verbleibt jetzt nur noch die Möglichkeit der Vornahme einer Gebrauchsmusteranmeldung.

Andere Rechtsordnungen, wie zum Beispiel die USA, ermöglichen trotz bereits erfolgter Veröffentlichung der Erfindung noch eine Patentierung aufgrund der Neuheitsschonfrist (grace period).

Daher Merke: Bei Neuentwicklungen sollte generell gelten, Prüfen Sie rechtzeitig, ob ein Schutzrecht angemeldet werden soll.

Prüfen Sie dies insbesondere, bevor Neuentwicklungen Kunden vorgestellt werden, oder regelmäßig – rechtzeitig – vor Ausstellung des Produktes auf einer Messe.

Erörtern Sie die Fragestellung, ob eine Schutzrechtsprüfung zumindest angedacht werden soll, frühzeitig im Rahmen Ihrer Produktentwicklungsprozesse.

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