Seit dem 1. Mai 2025 ist es amtlich: Aus dem nahezu unaussprechlichen Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird das sprachlich etwas vereinfachte Unionsgeschmacksmuster. Dies in Analogie zur „Gemeinschaftsmarke“, die vor 9 Jahren in Unionsmarke umbenannt wurde. Der Begriff „Unionsdesign“ wäre zwar noch griffiger; dem Gesetzgeber war dieses Wort aber wohl zu kurz.
Die folgenden weiteren Änderungen sind mit Wirkung zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten:
1. Das „Ⓓ“ ist da!
Analog zum bekannten Ⓡ für Marken gibt es nun das Ⓓ für eingetragene Designs. Dieses Zeichen kann ein Erzeugnis – wie bei einer Marke – als Kennzeichnung im Sinne einer Warnung vor Nachahmern schützen, und als Werbehinweis verstanden werden.
2. Mehr Freiheit bei Sammelanmeldungen
Die bisherige Pflicht zur Klasseneinheitlichkeit entfällt. Es können Designs in unterschiedlichen Locarno-Klassen angemeldet werden. Pro Sammelanmeldung können gemäß der neu eingeführten Obergrenze nur noch maximal 50 Designs angemeldet werden.
3. Die Aufschiebung der Bekanntmachung wird einfacher
Eine Zahlung einer Bekanntmachungsgebühr entfällt.
4. Neue Fristen und Gebühren
• Verlängerungsfristen laufen zukünftig stichtagsgenau ab dem Anmeldetag.
• Die Gebührenstruktur wurde angepasst – mit teils günstigeren, teils gezielteren Staffelungen.
Weitere Details zu der Reform finden Sie hier.