Der Prozess der Einführung eines einheitlichen europäischen Patentregimes ist zuletzt ins Stocken geraten. In Deutschland ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die den Ratifizierungsprozess blockiert. Auch der Brexit hat zu Unsicherheiten über das Wirksamwerden des einheitlichen europäischen Patentgerichtsystems geführt.
Umso mehr Augenmerk ist auf die derzeitig geltende Rechtsituation zu richten: Europäische Patente können vor dem Europäischen Patentamt in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) bis zur Patenterteilung geführt werden. Für die Validierung eines europäischen Patentes in den 38 EPÜ Mitgliedsstaaten ist es häufig erforderlich, Übersetzungen in die Landessprache anzufertigen. Einige der EPÜ Mitgliedsstaaten haben sich in dem Londoner Übereinkommen aus dem Jahre 2000 zusammengeschlossen, um Übersetzungserfordernisse zu reduzieren. So ist es beispielsweise derzeit möglich, dass ein Patent in Deutschland in Kraft steht, welches als ein europäisches Patent in englischer oder französischer Sprache zur Erteilung gelangt ist. In diesem Fall liegen nur die Ansprüche in deutscher Sprache vor. Um das Patent im Detail zu verstehen, muss sich der Leser diesem Patent also zwingend in englischer oder französischer Sprache nähern.
Dem Londoner Übereinkommen sind sukzessive immer mehr Staaten hinzugekommen – jüngst ist nun erfreulicherweise auch Belgien beigetreten und hat am 2. Mai 2019 die Beitrittsurkunde zu dem Londoner Übereinkommen unterzeichnet. Damit ist das Übereinkommen für Belgien nach Artikel 6 am 1. September 2019 wirksam geworden. Dem Londoner Übereinkommen gehören damit 22 der insgesamt 38 EPÜ Vertragsstaaten an.
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