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Last call for London

Brexit: Fristenende  30. September 2021 zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes in Groß-Britannien für europäische Unionsmarken.

Mit dem Brexit, dem vollzogenen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, und dem Ende der Übergangsfristen, gelten im Marken- und Designrecht folgende Besonderheiten:

Europäische Unionsmarken oder deren Anmeldungen, die am 1.1.2021 zwar angemeldet, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Eintragung gelangt waren, sei es zum Beispiel, weil zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren, ein Beschwerdeverfahren oder ein Widerspruchsverfahren anhängig war, erstrecken sich bislang noch auf Großbritannien.

Um für solche Marken das Markenrecht für Großbritannien zu wahren, muss zwingend vor dem 30. September 2021 durch einen gegenüber dem britischen Patent- und Markenamt zugelassenen Vertreter die Marke dort national neu angemeldet werden. Bei Vornahme der Neuanmeldung können alle Zeitränge der EU-Marke mit übernommen werden.

Unterbleibt die Neuanmeldung der Marke bis zum 30. September 2021, erlischt das Markenrecht aus der EU-Marke mit Wirkung für Großbritannien.

Analoge Regelungen gelten für EU-Designs (sogenannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

Für EU-Schutzrechte (Marken und Designs), die zum 1. Januar 2021 bereits eingetragen waren, gelten andere Regelungen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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